aufbauseminare
Du bist bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen in der Probezeit erwischt worden? Erfahre hier wie es weitergeht.
Punkt 1
Wer einen Führerschein auf Probe hat und bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen in der Probezeit augefallen ist, dessen Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Die Verwaltungsbehörde ordnet ein Aufbauseminar an, welches in einer Fahrschule absolviert werden muss. Waren bei dem Verstoß Alkohol oder Drogen im Spiel, so wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet. Dieses wird von Diplom-Psychologen durchgeführt, die eine amtliche Anerkennung als Seminarleiter besitzen müssen. Im Rahmen von Aufbauseminaren werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur künftigen Vermeidung von Verkehrsverstößen gesucht. Ein Aufbauseminor besteht aus 4 Theorieeinheiten zuweis 135 min, d.h. 9 Stunden. Zwischen der ersten und der zweiten Einheit wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer, aber ohne Prüfer, absolviert.

Punkt 2:
Wer als Fahranfänger Punkt 1 bereits hinter sich hat und bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, der erhält eine schriftliche Verwarnung mit den Hinweis, dass er innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Damit erhält der Fahranfänger eine weitere Chance, an sich zu arbeiten und weitere Vorfälle zukünftig zu vermeiden.
Punkt 3:
Falls Jemand ein drittes Mal mit einem A-Verstoß oder 2 B-Verstößen auffällt, bekommt er die Fahrerlaubnis sofort entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis kann frühestens drei Monate nach der Entziehung erteilt werden.
Punkt 1
Wer einen Führerschein auf Probe hat und bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen in der Probezeit augefallen ist, dessen Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Die Verwaltungsbehörde ordnet ein Aufbauseminar an, welches in einer Fahrschule absolviert werden muss. Waren bei dem Verstoß Alkohol oder Drogen im Spiel, so wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet. Dieses wird von Diplom-Psychologen durchgeführt, die eine amtliche Anerkennung als Seminarleiter besitzen müssen. Im Rahmen von Aufbauseminaren werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur künftigen Vermeidung von Verkehrsverstößen gesucht. Ein Aufbauseminor besteht aus 4 Theorieeinheiten zuweis 135 min, d.h. 9 Stunden. Zwischen der ersten und der zweiten Einheit wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer, aber ohne Prüfer, absolviert.
Für die Teilnahme an einem Aufbauseminar setzt die Behörde eine Frist, die in der Regel 8 Wochen beträgt. Wird der Behörde innerhalb dieser Frist keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt, so entzieht sie die Fahrerlaubnis. Eine neue Fahrerlaubnis wird erst erteilt, wenn ein Aufbauseminar besucht und der Behörde die entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde. Um eine Fristüberschreitung zu vermeiden, sollte man sich frühzeitig die Teilnahme an einem Aufbauseminar sicher. Nur jeweils maximal 12 Personen dürfen an einem Seminar teilnehmen.

Punkt 2:
Wer als Fahranfänger Punkt 1 bereits hinter sich hat und bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, der erhält eine schriftliche Verwarnung mit den Hinweis, dass er innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Damit erhält der Fahranfänger eine weitere Chance, an sich zu arbeiten und weitere Vorfälle zukünftig zu vermeiden.
Punkt 3:
Falls Jemand ein drittes Mal mit einem A-Verstoß oder 2 B-Verstößen auffällt, bekommt er die Fahrerlaubnis sofort entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis kann frühestens drei Monate nach der Entziehung erteilt werden.
Punkt 1
Wer einen Führerschein auf Probe hat und bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen in der Probezeit augefallen ist, dessen Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Die Verwaltungsbehörde ordnet ein Aufbauseminar an, welches in einer Fahrschule absolviert werden muss. Waren bei dem Verstoß Alkohol oder Drogen im Spiel, so wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet. Dieses wird von Diplom-Psychologen durchgeführt, die eine amtliche Anerkennung als Seminarleiter besitzen müssen. Im Rahmen von Aufbauseminaren werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur künftigen Vermeidung von Verkehrsverstößen gesucht. Ein Aufbauseminor besteht aus 4 Theorieeinheiten zuweis 135 min, d.h. 9 Stunden. Zwischen der ersten und der zweiten Einheit wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer, aber ohne Prüfer, absolviert.
Für die Teilnahme an einem Aufbauseminar setzt die Behörde eine Frist, die in der Regel 8 Wochen beträgt. Wird der Behörde innerhalb dieser Frist keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt, so entzieht sie die Fahrerlaubnis. Eine neue Fahrerlaubnis wird erst erteilt, wenn ein Aufbauseminar besucht und der Behörde die entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde. Um eine Fristüberschreitung zu vermeiden, sollte man sich frühzeitig die Teilnahme an einem Aufbauseminar sicher. Nur jeweils maximal 12 Personen dürfen an einem Seminar teilnehmen.

Punkt 2:
Wer als Fahranfänger Punkt 1 bereits hinter sich hat und bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, der erhält eine schriftliche Verwarnung mit den Hinweis, dass er innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Damit erhält der Fahranfänger eine weitere Chance, an sich zu arbeiten und weitere Vorfälle zukünftig zu vermeiden.
Punkt 3:
Falls Jemand ein drittes Mal mit einem A-Verstoß oder 2 B-Verstößen auffällt, bekommt er die Fahrerlaubnis sofort entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis kann frühestens drei Monate nach der Entziehung erteilt werden.
ALS A-VERSTÖSSE GELTEN:
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1.
- Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
- Nötigung (§ 240)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- Vollrausch (§ 323a)
1.2
- Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
1.3
(weggefallen)
2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
2.1
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
- das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2)
- die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
- den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2)
- das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
- die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse (§ 11 Absatz 2)
- die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
- das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes (§ 23 Absatz 1a)
- das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
- das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1 Satz 2)
2.2
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)
2.3
Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)
2.4
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 8)
2.5
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)
ALS A-VERSTÖSSE GELTEN:
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1.
- Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
- Nötigung (§ 240)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- Vollrausch (§ 323a)
1.2
- Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
1.3
(weggefallen)
2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
2.1
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
- das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2)
- die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
- den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2)
- das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
- die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse (§ 11 Absatz 2)
- die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
- das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes (§ 23 Absatz 1a)
- das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
- das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
- das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1 Satz 2)
2.2
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)
2.3
Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)
2.4
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 8)
2.5
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)
ALS B-VERSTÖSSE GELTEN:
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1
- Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
- Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2
- Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- Kennzeichenmissbrauch (§ 22)
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
*)
Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
*)
Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
ALS B-VERSTÖSSE GELTEN:
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1
- Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
- Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2
- Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- Kennzeichenmissbrauch (§ 22)
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
*)
Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
*)
Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.